HERR KOLBE - Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz
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Externer Datenschutzbeauftragter = Sicherheit und Kompetenz zu überschaubaren Kosten

Um die Unternehmensführung zu entlasten und den Datenschutz besser zu organisieren, schreibt das BDSG vor, dass jedes Unternehmen, in dem mehr als 9 Mitarbeiter personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen ist. Dies muss laut Gesetz spätestens 10 Tage nach Beginn der Datennutzung geschehen sein.

Damit der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten genüge getan ist, wird häufig ein Mitarbeiter im Unternehmen mit dieser Aufgabe betraut. Da diese Alternative eine Reihe von Nachteilen mit sich bringt (Schulungsbedarf, nicht jeder Mitarbeiter darf ernannt werden) und hohe Kosten verursachen kann (Kündigungsschutz, Weiterbildung), ermöglicht der Gesetzgeber die Bestellung eines externen Dienstleisters zum Datenschutzbeauftragten.

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Die Problematik eines internen Datenschützers wird bei genauerem Blick auf das im Gesetz beschriebene Aufgabenprofil schnell sichtbar: Der Bestellte muss eine Ausbildung nach durchlaufen haben, er benötigt sehr gute IT- und Rechtskenntnisse, muss didaktische Fähigkeiten nachweisen können und sich kontinuierlich fortzubilden. Noch schwerwiegender sind jedoch die Anforderungen bezüglich der Stellung des Beauftragten für den Datenschutz im Unternehmen: Er darf weder Mitglied der Geschäftsleitung sein, noch der Leiter der IT- Vertiebs- oder Personalabteilung  und auch kein Lehrling oder Praktikant sein. Der interne DSB muss gegenüber der Geschäftsleitung weisungsfrei sein, zu rund 20% seiner Arbeitszeit für Datenschutzzwecke freigestellt werden und genießt zudem Kündigungsschutz wie ein Betriebsrat.

Erfüllt er eine oder mehrere Vorgaben nicht, gilt er als nicht bestellt.


Was sind die Konsequenzen eines Fehlers bei der Bestellung? Wie werden Datenschutzverstöße geahndet?  Eine Nicht- oder Scheinbestellung eines Datenschutzbeauftragten, die auch dann schon vorliegt, wenn die gesetzlichen Vorgaben für eine Bestellung nicht eingehalten werden, wird mit bis zu 25.000,- € Bußgeld belegt. Für fahrlässige unbefugte Erhebung von personenbezogenen Daten sieht der Paragraph §45 BDSG sogar bis zu 250.000,- € Bußgeld vor. Dass diese Summen auch verhängt werden, ist an medienwirksamen Beispielen zu sehen.

Da bei Datenschutzverstößen auch ein Gesetzesverstoß vorliegt, haften Geschäftsführer oder auch Vorstände von AGs fast immer mit Ihrem Privatvermögen, da Versicherungen derartige Gesetzesverstöße immer als grob fahrlässig einstufen und damit keine Zahlungen übernehmen.

Alle diese Punkte führen zu der Einschätzung, dass in Unternehmen ohne hauptamtlichen Vollzeit-Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nur die Bestellung eines Externen Dienstleisters in Frage kommt. Wir beraten Sie deshalb gerne und stellen Ihnen auf Wunsch einen erfahrenen und zuverlässigen externen Datenschutzbeauftragten, der alle Datenschutzaufgaben mit höchster Qualität übernimmt.

Unsere geprüften Datenschutzbeauftragen sind zur Bestätigung der besonderen Qualität und Qualifikation zusätzlich durch den TÜV Nord ausgebildet. So garantieren wir Ihnen Datenschutzmanagementsysteme die auch höchsten Ansprüchen genügen.

 

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